Hinweisgeberkanal zur vertraulichen Meldung eines Verstoßes/Vorfalls
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Unser Hinweisgeberkanal bietet Mitarbeitenden, Geschäftspartnern und externen Personen die Möglichkeit, einen Vorfall bzw. ein Fehlverhalten, welcher gegen geltendes Recht oder gegen unseren Verhaltenskodex verstößt, zu melden. Der von Ihnen eingereichte Hinweis wird in jedem Fall absolut vertraulich übermittelt und behandelt.
Weitere Informationen finden Sie hier. 1. Warum wird ein Hinweisgeberkanal benötigt? Nach Umsetzung der europäischen Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen mit mindestens 50 bis 250 Mitarbeitern*innen bis zum 17. Dezember 2023 dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren. Da auch die Großwäscherei Paul Duncker GmbH und Duncker-iPhotex GmbH von dieser Verpflichtung betroffen sind, erhalten Sie nachfolgend die Möglichkeit, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb unserer Organisationen aufmerksam zu machen und diese über unseren Hinweisgeberkanal zu melden. 2. Was ist ein*e Hinweisgeber*in und wer kann als solche*r eine Meldung über den Hinweisgeberkanal abgeben? Als Hinweisgeber*in bezeichnet man eine Person, die Informationen über Missstände und/oder Gesetzesverstöße innerhalb eines Unternehmens erkennt und diese an die zuständige Stelle im Unternehmen meldet. Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) begrenzen den Kreis der Personen, die als potenzielle*r Hinweisgeber*in in Frage kommen, auf den beruflichen Kontext. Hinweisgebende können folglich nur Meldungen über Verstöße in Bezug auf Personen oder Institutionen abgeben, mit denen sie beruflich in Kontakt ste-hen. Dies erfasst sowohl vergangene als auch ausstehende Beschäftigungsverhält-nisse. Hierzu zählen insbesondere: •Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige •ehrenamtliche Mitarbeiter*innen •Bewerber*innen •Praktikant*innen •Freiberufler*innen •Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen •Anteilseigener*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören •aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern*innen in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleg*innen) 3. Was wird über den Hinweisgeberkanal gemeldet? Damit solch eine Hinweismeldung möglich ist, muss der Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Dies wäre der Fall, sofern es sich um einen Verstoß gegen folgende nationale und EU-Vorschriften handelt: 1.Verstöße, die strafbewehrt sind (umfasst jede Strafvorschrift nach deutschem Recht) 2.Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient 3.Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder 4.Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Der Gesetzgeber hat hierzu einen bestimmten Katalog festgelegt, welcher nachfolgende Anwendungsbereiche erfasst: a) Öffentliches Auftragswesen b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie c) Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung d) Produktsicherheit und -konformität e) Verkehrssicherheitsschutz f) Umweltschutz g) Lebensmittelsicherheit h) Verbraucherschutz i) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten j) Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten 4. Wie kann ich eine Hinweismeldung abgeben? Um eine Hinweismeldung über unseren Hinweisgeberkanal abzugeben, sind einige Punkte zu beachten. Jede eingehende Hinweismeldung wird von unserem/r Datenschutzbeauftragten entgegengenommen und bearbeitet. Die Hinweismeldung kann über mehrere Meldewege abgegeben werden. Neben der elektronischen Meldung über das Hinweisgeberformular sowie einer E-Mail-Meldung (kummerkasten@duncker-textilservice.de, kummerkasten@duncker-iphotex.de oder kummerkasten@iphotex.de), besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit die Hinweismeldung in schriftlicher oder mündlicher Form abzugeben. 5. Wie wird die Hinweismeldung geschützt? Jede eingehende Hinweismeldung wird ungeachtet des Meldeweges vertraulich behandelt und entsprechend geschützt. Das bedeutet, dass Ihre Identität ausschließlich dem Hinweisgeberschutzbeauftragten bekannt sein wird und er diese ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlichen wird. Darüber hinaus werden auch die Inhalte Ihrer Meldung ausschließlich einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sein, die darüber hinaus einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien brauchen Sie dabei nicht zu befürchten. Dies wäre nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unzulässig, sofern die Voraussetzungen für den Hinweisgeberschutz erfüllt sind. Um sicherzustellen, dass Ihre Meldung vertraulich behandelt wird und die Integrität des gemeldeten Sachverhalts jederzeit gewahrt bleibt, bitten wir Sie, für die Abgabe einer Hinweismeldung ausschließlich den vorgegebenen Meldeweg zu nutzen. Damit können wir gewährleisten, dass die Meldungen stets vertraulich behandelt werden und nur berechtigte Personen Zugang zu Ihrer Hinweismeldung erhalten. 6. Welche Voraussetzungen müssen für den Hinweisgeberschutz vorliegen? Damit Sie als Hinweisgeber*in vom Schutzanspruch profitieren können, müssen insgesamt 3 Voraussetzungen erfüllt sein. a) Wahrheitsgehalt der Information Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die Sie zur Annahme veranlasst haben, dass die zum Zeitpunkt der Meldung vorgelegten Informationen bezüglich des Gesetzesverstoßes der Wahrheit entsprachen. b) Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet Der gemeldete Verstoß bezieht sich auf eine Handlung oder Unterlassung, die vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst wird. c) Nutzung des zulässigen Meldeweges Es wurde der interne oder externe Hinweisgeberkanal genutzt, um die Hinweismeldung zu übermitteln. Bei dem externen Meldeweg handelt es sich um einen Hinweisgeberkanal, welcher von einer Behörde gesteuert und verwaltet wird. Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich fallen. 7. Was darf nicht über den Hinweisgeberkanal gemeldet werden? Der Hinweisgeberkanal ist ausschließlich der Meldung von Verstößen gegen nationale oder EU-Vorschriften innerhalb der Großwäscherei Paul Duncker GmbH und Duncker-iPhotex GmbH vorbehalten. Für Meldungen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen und es sich demnach auch nicht um einen Gesetzesverstoß handelt, wie z.B. allgemeine Verbesserungsvorschläge, persönliche Anliegen oder allgemeine Beschwerden, die in keinem Zusammenhang zu einem Gesetzesverstoß oder einem sonstigen rechtlichen Missstand stehen, ist dieser Hinweisgeberkanal nicht angedacht. In solch einem konkreten Fall sprechen Sie bitte Ihre Betriebs- o. Schichtleitung oder die Mitarbeitervertretung an. 8. Wie wird mit vorsätzlich falschen, missbräuchlichen oder grob fahrlässigen Hinweismeldungen umgegangen? Bitte beachten Sie, dass die Abgabe einer Hinweismeldung, die auf einer Unwahrheit basiert und dennoch vorsätzlich oder grob fahrlässig gemeldet wurde dazu führen kann, dass der*dem Hinweisgeber*in neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche auferlegt werden können. Wir möchten jedoch betonen, dass bei der Bearbeitung von Hinweismeldungen zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person oder den Vorwurf gilt.
Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung